Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Der Vorinstanz werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft dieses Entscheides Parteikosten, festgesetzt auf pauschal CHF 5'055.00, zu ersetzen. 65 Vgl. BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6 Seite 31 von 32 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern IV. Eröffnung