2. Die Gesuche der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2019 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anweisung der Vorinstanz, bis zum rechtsgültigen Entscheid über die Beschwerde keinen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin zu schliessen, werden als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin vom 25. März 2019 um Anordnung eines Gerichtsgutachtens zur Gleichwertigkeit des offerierten Materials wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.