Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint daher ein Parteikostenersatz von CHF 5'000.00 zuzüglich CHF 55.00 Auslagen, d.h. insgesamt CHF 5'055.00 als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin den Parteikostenersatz nach Rechtskraft dieses Entscheides zu entschädigen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 11. Februar 2019 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.