41 Abs. 3 KAG). Ein Zuschlag für die Wahrung bedeutender vermögensrechtlicher Interessen, wie ihn Art. 11 Abs. 2 PKV vorsieht, kommt vorliegend nicht in Frage, weil es in submissionsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nicht unmittelbar um vermögensrechtliche Interessen geht, zumal nicht das Zusprechen einer bestimmten Geldsumme verlangt wird.63 Ein überdurchschnittlich hoher Zeit- und Arbeitsaufwand war nicht notwendig (Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV).