Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Die Kostennote des Vertreters der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2019 beläuft sich auf CHF 12‘047.00 (Honorar: CHF 11‘992.00, Auslagen: CHF 55.00), zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 927.62. Vorliegend sind die Schwierigkeit der Sache, der gebotene Zeitaufwand und die Bedeutung der Sache als durchschnittlich zu qualifizieren (Art. 41 Abs. 3 KAG).