Seite 28 von 32 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern gen Fragen. Überdies ist eine allfällige Gleichwertigkeit des Angebots der Beschwerdeführerin nicht mehr weiter zu prüfen, da Angebote mit gleichwertigen, aber nicht eigenen Produkten nicht zugelassen sind (vgl. insbes. Erw. 4.3.4). Aus diesen Gründen erweist sich die Anordnung eines Gutachtens für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes als nicht entscheidrelevant, womit der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. 8. Kosten 9.1 Verfahrenskosten