Vorliegend konnte sich die Beschwerdeinstanz aufgrund der Akten und insbesondere aufgrund der gut dokumentierten Eingaben der Verfahrensbeteiligten eine Meinung bilden und die aufgeworfenen Fragen beurteilen. Es bestehen keine noch offenen und klärungsbedürfti- 55 Beschwerde vom 11. Februar 2019, S. 15 "Vorsorgliche Massnahmen" 56 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 Nrn 1 f., Art. 68 N. 3 57 Stellungnahmen vom 25. März 2019 zur Beschwerdevernehmlassung und zur Beschwerdeantwort 58 Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, S. 58 f. und Fussnote 99