Seite 27 von 32 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern denselben Konditionen beliefert. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung des Verbots des Vertragsschlusses Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung vorsorglich zu erteilen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, keinen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin abzuschliessen, bis rechtsgültig über die vorliegende Beschwerde entschieden werde.55