Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausschreibung ausdrücklich eine Fassadenverkleidung mit dem Material "Acrytherm" des Herstellers F.___ verlangt. Die Ausschreibungsunterlagen sind eindeutig und lassen keine andere Interpretation zu. Die Beschwerdeführerin wurde zu Recht vom Verfahren ausgeschlossen, weil weder aus ihrem Angebot noch ihren nachträglichen Ausführungen hervorgeht, dass sie das verlangte Material für die Fassadenverkleidung verwendet hätte. Die Anfechtung der Ausschreibung erfolgt zu spät und ist verwirkt. Auf die Rüge, der Ausschluss aller anderen Materialien ausser "Acrytherm" sei diskriminierend, ist daher nicht einzutreten.