Es ist nicht ersichtlich, dass mit der vorliegenden Definition des Leistungsgegenstands gewisse Anbieter oder ganze Gruppen von Anbietern mit Blick auf spezifische Merkmale (wie z.B. ihre Herkunft) in vergaberechtlich unzulässiger Weise vom Bieterverfahren ausgeschlossen werden. Die Rüge, die Ausschreibung sei diskriminierend, erwiese sich damit ebenfalls als nicht begründet. 5. Ergebnis