die sachliche Notwendigkeit des verlangten Materials "Acrytherm" ist daher gegeben. Zudem fehlt es an einer Diskriminierung der Anbieterinnen und Anbieter, da die Herstellerin von "Acrytherm" – das Unternehmen F.___ – laut eigener Aussage grundsätzlich jedes Fassadenunternehmen beliefert und alle Fassadenunternehmen in der Angebotsphase dasselbe Angebot erhalten haben.54 Es ist nicht ersichtlich, dass mit der vorliegenden Definition des Leistungsgegenstands gewisse Anbieter oder ganze Gruppen von Anbietern mit Blick auf spezifische Merkmale (wie z.B. ihre Herkunft) in vergaberechtlich unzulässiger Weise vom Bieterverfahren ausgeschlossen werden.