Der Satz "Ich weise Sie darauf hin, dass das Material Acrytherm der Firma F.___ zum Einsatz kommen wird. Es sind keine Alternativen vorgesehen." in der E-Mail vom 23. November 2018 wiederholt lediglich, was in der Ausschreibung bereits mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt. Eine vertiefte Prüfung der Ausschreibungsunterlagen war aufgrund ihrer Klarheit nicht nötig. Namentlich kann aus Position 10.016 des Leistungsverzeichnisses nicht auf die generelle Zulässigkeit von Offerten mit gleichwertigen Produkten geschlossen werden (vgl. Erw. 3.3.4 hiervor).