Vorliegend geht aus den Ausschreibungsunterlagen klar hervor, dass die Fassadenverkleidung aus grossformatigen Platten des Materials "ACRYTHERM D" des Herstellers F.___, I.___, bestehen musste (vgl. Erw. 3.3.1 hiervor). Der Wortlaut der Ausschreibungsunterlagen ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu. Mitnichten hat die Vorinstanz mit E-Mail vom 23. November 2018 die Ausschreibungsvoraussetzungen nachträglich und rechtswidrig geändert. Der Satz "Ich weise Sie darauf hin, dass das Material Acrytherm der Firma F.___ zum Einsatz kommen wird.