Das Bundesgericht hielt es für rechtmässig, dass eine Vergabebehörde bei der Beschaffung einer Kehrichtverbrennungsanlage nur eine Anlage mit "konventioneller Rostfeuerung" zuliess und eine Anbieterin, welche eine andere Technologie anbieten wollte, gar nicht in den Wettbewerb einbezogen wurde. Für die Vergabebehörde hätten "zeitliche und finanzielle Sachzwänge" bestanden, aufgrund welcher die in der Beschränkung der nachgefragten Technologie liegende Möglichkeit der Diskriminierung der Beschwerdeführenden Anbieterin hinzunehmen sei.52 4.3 Würdigung