Das Verwaltungsgericht des Kantons J.___ hat in Bezug auf die technischen Spezifikationen entschieden, dass es den Vergabebehörden grundsätzlich verwehrt sei, ausschliesslich das Produkt eines bestimmten Herstellers zu verlangen oder die technischen Spezifikationen so zu bestimmen, dass nur ein beschränkter Anbieterkreis oder sogar nur ein einziger Anbieter überhaupt in der Lage sei, ein den einschränkenden Bedingungen der Ausschreibung entsprechendes Angebot einzureichen. Dem öffentlichen Auftraggeber sei es untersagt, sich auf technische Spezifikationen zu beziehen oder Produktevorgaben zu machen, die dazu führten,