Zwar gibt das Beschaffungsrecht dem Anbietenden keinen Anspruch darauf, dass die Vergabestelle den "richtigen" Beschaffungsgegenstand beschafft, woraus sich durch die Leistungsdefinition der Vergabestelle zwangsläufig eine Einschränkung des Wettbewerbs ergibt. Allerdings ist eine übermässige Beschränkung des Wettbewerbs zu vermeiden: In diesem Sinne soll das gewünschte Produkt zunächst nicht über eine Handelsmarke oder einen Handelsnamen oder einen bestimmten Ursprung umschrieben werden. Demgegenüber ist die eher leistungsorientierte Umschreibung, wie sie Art. VI Ziffer 2 Bst. a GPA favorisiert, zwar erwünscht, aber nicht zwingend.