Art. 4 Abs. 2 BilatAbk47, Art. 13 lit. b IVöB, § 15 VRöB sowie Art. 12 ÖBV). Die Bezeichnung der technischen Spezifikationen hat grundsätzlich in Bezug auf die geforderte Leistung zu erfolgen und darf nicht dazu führen, dass gezielt einzelne Anbieterinnen oder Anbieter oder Leistungen bevorzugt werden (Art. 13 Bst. b IVÖB i.V.m. Art. 12 Abs. 4 ÖBV).