13 Abs. 1 ÖBV die Erteilung von Auskünften zu den Ausschreibungsunterlagen durch die Vergabestelle vor, soweit durch die Zusatzinformation den Anbieterinnen und Anbietern nicht unzulässige Vorteile verschafft werden. 4.2.3 Diskriminierungsverbot Das Diskriminierungsverbot untersagt dem Auftraggeber insbesondere, potentielle Anbieter durch ungerechtfertigte, bestimmte Produkte ohne sachliche Notwendigkeit ausschliessende oder bevorzugende technische Spezifikationen zu diskriminieren.45 Grundsätzlich darf der Beschaffungsgegenstand nicht mit einer Marke umschrieben werden (vgl. Art. VI GPA46 bzw.