Bei unklaren Ausschreibungsunterlagen besteht nach der Praxis des Bundesgerichts eine Fragepflicht der Anbietenden. Da die Vergabestelle die Verantwortung für das Leistungsverzeichnis trägt, ist die Annahme einer Fragepflicht jedoch auf Fälle zu beschränken, in welchen das Unterlassen einer Anfrage und die anschliessende Berufung des Anbietenden auf den Mangel der Ausschreibungsunterlagen auf eine Verletzung der Pflicht zum Verhalten nach Treu und Glauben hinausliefe.44 Auch für den Kanton Bern sieht Art. 13 Abs. 1 ÖBV