Diese Regelung dient dem Beschleunigungsgebot; Unregelmässigkeiten in der Ausschreibung oder in den Unterlagen sollen unverzüglich korrigiert werden, und Wiederholungen eines ganzen Verfahrens infolge der Aufhebung eines Zuschlagsentscheids wegen Mängel in den Ausschreibungsunterlagen möglichst vermieden werden. Zur Ausschreibung gehören auch die Unterlagen, die zusammen mit der Ausschreibung abgegeben werden. Der Inhalt von Ausschreibungsunterlagen kann nach der bundesge- 41 Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 382 f, mit Hinweisen u.a. auf VG Zürich: VB.2006.00131 E. 5.3.3.