4.2.2 Zeitpunkt der Anfechtung der Ausschreibung / Ausschreibungsunterlagen Gemäss Art. 15 Abs. 1bis Bst. a IVöB und Art. 11 Abs. 2 Bst. a ÖBV gilt "die Ausschreibung des Auftrags" als durch Beschwerde selbstständig anfechtbare Verfügung. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis ist ein Anbieter, welcher in der Ausschreibung eines Auftrags eine Unregelmässigkeit erblickt, verpflichtet, unverzüglich den Richter anzurufen, sofern die Unregelmässigkeit bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre, ansonsten die entsprechende Rüge in einem späteren Rechtsmittelverfahren als verwirkt anzusehen ist.