12 Abs. 2 ÖBV). Die Bezeichnung der technischen Spezifikationen hat grundsätzlich in Bezug auf die geforderte Leistung zu erfolgen und darf nicht dazu führen, dass gezielt einzelne Anbieterinnen oder Anbieter oder Leistungen bevorzugt werden (Art. 12 Abs. 4 ÖBV). Kann die Bezeichnung ausnahmsweise nicht ohne Bezugnahme auf bestimmte Produkte, Handelsmarken und -namen, Patente, Muster, Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung oder Produktionsbetrieb vorgenommen werden, ist den anderen Anbieterinnen oder Anbietern durch den Zusatz "oder gleichwertiger Art" die Möglichkeit offen zu lassen, am Verfahren teilzunehmen (Art. 12 Abs. 5 ÖBV).