Die Anforderungen an eine rechtskonforme Ausschreibung werden im Kanton Bern insbesondere in den Art. 9 ff. ÖBV geregelt. Gemäss Art. 12 Abs. 1 ÖBV bezeichnen die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Die technischen Spezifikationen werden in den für die Schweiz geltenden technischen Normen definiert. Sind keine Normen für die Schweiz vorhanden, ist auf internationale Normen zurückzugreifen (Art. 12 Abs. 2 ÖBV).