In der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen hat die Vergabebehörde den Beschaffungsgegenstand und die auf das konkrete Geschäft zur Anwendung gelangenden Bedingungen zu umschreiben. Die Beschaffungsstelle ist zu einer genauen Bedürfnisabklärung verpflichtet, dient diese doch zunächst dem optimalen Einsatz der öffentlichen Mittel. Die Ausschreibung oder die Ausschreibungsunterlagen haben obligatorisch ein Leistungsverzeichnis 40 Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 Seite 22 von 32 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern