Sie sei nicht selber Herstellerin des offerierten Werkstoffs "Mineralit", sodass sie durch die technische Spezifikation in unzulässiger Weise vom Wettbewerb ausgeschlossen würde. Überdies gestatte Position 10.016 des Leistungsverzeichnisses die Verwendung von "eigenen Produkten" bei Gleichwertigkeit. Hätte die Beschwerdeführerin ein eigenes gleichwertiges Produkt als Werkstoff angeboten, hätte sie zugelassen werden müssen. "Mineralit" sei aber offensichtlich kein eigenes Produkt der Beschwerdeführerin.40 4.2 Rechtsgrundlagen 4.2.1 Anforderungen an die Ausschreibung / Ausschreibungsunterlagen