2.11 schliesse Varianten aus. Die von der Beschwerdeführerin kritisierten Punkte seien demnach von Anfang an und ohne Rückgriff auf und vertieftes Studium der restlichen Ausschreibungsunterlagen objektiv ohne weiteres erkennbar gewesen. Unter diesem Gesichtspunkt dürfte auf die Rügen der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die technische Spezifikation diskriminiert worden wäre. Sie sei nicht selber Herstellerin des offerierten Werkstoffs "Mineralit", sodass sie durch die technische Spezifikation in unzulässiger Weise vom Wettbewerb ausgeschlossen würde.