Die Diskussion, ob der Ausschluss von Varianten und das Insistieren der Vergabebehörde auf dem Werkstoff "Acrytherm" rechtens sei, hätte im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Gleichbehandlung der Anbieter im Anschluss an die Ausschreibung geführt werden müssen. Die Beschwerdeführerin verhalte sich treuwidrig, wenn sie nach Abschluss des Vergabeverfahrens ihren Standpunkt auf dem Beschwerdeweg durchdrücken wolle, nachdem sie sich ohne jeden Vorbehalt auf die Ausschreibung eingelassen habe.