4.1.3 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Ausschreibung vom 25. August 2018 sei eine selbständig anfechtbare Verfügung. Sie sei korrekt mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen. Die Diskussion, ob der Ausschluss von Varianten und das Insistieren der Vergabebehörde auf dem Werkstoff "Acrytherm" rechtens sei, hätte im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Gleichbehandlung der Anbieter im Anschluss an die Ausschreibung geführt werden müssen.