Zu Recht mache die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts anderes geltend. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz die Ausschreibung nicht nachträglich geändert. Vielmehr gehe bereits aus den Ausschreibungsunterlagen klar und eindeutig hervor, dass in Bezug auf das vorgeschriebene Fassadenmaterial "Acrytherm" keine Varianten bzw. gleichwertige Lösungen erlaubt seien. Die Aussage der Vorinstanz gemäss E-Mail Seite 21 von 32 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 23. November 2018 stelle höchstens eine Präzisierung, mitnichten jedoch eine Änderung dar.