Aus diesen Gründen bestehe eine sachliche Notwendigkeit für die Verwendung des Materials "Acrytherm". Ohnehin werde die Beschwerdeführerin durch die Vorschrift betreffend das zu verwendende Material nicht diskriminiert, da die Herstellerin des Materials – das Unternehmen F.___ mit Sitz in I.___ – mit Schreiben vom 8. Januar 2019 nochmals schriftlich bestätigt habe, dass grundsätzlich jedes Fassadenunternehmen durch F.___ beliefert werde und alle Fassadenunternehmen in der Angebotsphase dasselbe Angebot erhalten hätten. Zu Recht mache die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts anderes geltend.