Beschwerdeführerin habe weder Kontakt zur Vorinstanz aufgenommen noch die Ausschreibung innert Frist von 10 Tagen angefochten. Das Bundesgericht erachte die Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich als integrierender Bestandteil der Ausschreibung. Allfällige Mängel der Ausschreibungsunterlagen seien deshalb innert zehn Tagen seit der Zustellung zu rügen, andernfalls sei das Beschwerderecht verwirkt. Es verstosse gegen die Regeln von Treu und Glauben, wenn sich ein Anbieter vorbehaltlos auf ein Submissionsverfahren einlasse, obwohl er die Zuschlagskriterien in der Ausschreibung hätte anfechten können und diese Rügen dann erst im Beschwerdeverfahren vorbringe.