Die Beschwerdeführerin habe die Ausschreibung, insbes. Position 10.016, dahingehend verstanden, als dass Angebote mit gleichwertigen oder besseren Produkten zulässig seien. So würden die Ausschreibungsunterlagen nicht gegen das Gebot des freien Wettbewerbs verstossen. Daher habe sie sich nicht veranlasst gesehen, die Ausschreibungsunterlagen anzufechten.39