Vorliegend habe die Vergabestelle unter den technischen Spezifikationen den Baustoff "Acrytherm" der Firma F.___ gefordert und Varianten ausgeschlossen. Die Bezeichnung des gewünschten Baustoffes sei als detailliert und nicht als funktional zu qualifizieren. Der Zusatz "und gleichwertig" sei zwar im Leistungsverzeichnis vermerkt worden, nachträglich jedoch mit E-Mail vom 23. November 2018 an die Beschwerdeführerin dahingehend relativiert worden, dass kein alternativer Werkstoff verwendet werden dürfe. Dadurch habe die Vorinstanz die Ausschreibungsvoraussetzungen nachträglich und rechtswidrig geändert. Der Ausschluss aller anderen Materialien als "Acrytherm" sei nicht gerechtfertigt.