4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Ermessen der Vergabestelle bei der Formulierung der technischen Spezifikationen finde seine Grenzen im Diskriminierungsverbot. Dieses untersage die Diskriminierung potentieller Anbieter durch technische Spezifikationen, die bestimmte Produkte ohne sachliche Notwendigkeit ausschliessen oder bevorzugen würden. Die Zulassung eines einzigen Werkstoffes schränke die Wettbewerbsfreiheit stark ein und verletze das Diskriminierungsverbot. Bei den technischen Spezifikationen bzw. der Produktbeschreibung dürften allgemein in den Ausschreibungsunterlagen keine Marken verlangt werden. "Acrytherm" von F.___ sei eine Marke.