ÖBV haben Anbieterinnen und Anbieter die Gleichwertigkeit ihrer technischen Spezifikationen dann nachzuweisen, wenn sie von den in den Ausschreibungsunterlagen genannten technischen Spezifikationen abweichen. Der Vergabestelle muss vor der Zuschlagserteilung (und nicht erst nach Auftragserteilung) bekannt sein, mit welchem Material offeriert wird und ob dieses gleichwertig ist. Nur so kann sie überhaupt eine korrekte Bewertung der Angebote vornehmen und den Zuschlag erteilen. Drittens bestehen Zweifel an der Eignung und Gleichwertigkeit von "Mineralit".