60 abgeleitet werden, die Gleichwertigkeit des Angebotes sei nicht im Zeitpunkt der Einreichung des Angebotes zu belegen. Auch geht es nicht um die in Position 70.014 genannten, erst nach Auftragserteilung einzureichenden Nachweise, sondern um die Nennung des von der Beschwerdeführerin offerierten Materials und den Beleg der Gleichwertigkeit desselben. Gemäss Art. 12 Abs. 3 ÖBV haben Anbieterinnen und Anbieter die Gleichwertigkeit ihrer technischen Spezifikationen dann nachzuweisen, wenn sie von den in den Ausschreibungsunterlagen genannten technischen Spezifikationen abweichen.