reichenden Muster und vorzunehmenden Messungen. Position 70.014 hält fest, dass der Auftragnehmer nach Auftragserteilung sämtliche von den Fachplanern, Spezialisten und Bauleitungen angeforderten bauphysikalischen Prüfzeugnisse, Berechnungen und Nachweise zusammen mit den Genehmigungsplänen einreichen muss. Vorliegend kann nicht e contrario aus Position 10.013 i.V.m. 60 abgeleitet werden, die Gleichwertigkeit des Angebotes sei nicht im Zeitpunkt der Einreichung des Angebotes zu belegen.