Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, die Gleichwertigkeit sei nicht zum Zeitpunkt der Offerteinreichung, sondern erst nach Erteilung des Zuschlags zu belegen. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angerufene Position 10.013 des Leistungsverzeichnisses hält fest, unter Position 60 "Beilagen zum Angebot" seien Beilagen und Nachweise aufgelistet, welche zum Zeitpunkt des Angebotes bzw. Werkvertrages verlangt würden. Gemäss den Positionen 60.011 bis 60.013 sind folgende Beilagen zusammen mit dem Angebot einzureichen: Monta- ge- und Sicherheitskonzept, Berechnung U-Wert Fassade sowie ein Grobterminprogramm.