Im Übrigen ist der Vorinstanz wie auch der Beschwerdegegnerin insoweit beizupflichten, dass die Gleichwertigkeit des Angebotes der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Zuschlags weder belegt war noch hätte geprüft werden können: Erstens blieb auch nach mehreren Nachfragen seitens der Vorinstanz unklar, mit welchem Material die Beschwerdeführerin überhaupt offeriert hat. Zweitens hat die Beschwerdeführerin die Gleichwertigkeit ihres Angebots bis zur Erteilung des Zuschlags nicht belegt. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, die Gleichwertigkeit sei nicht zum Zeitpunkt der Offerteinreichung, sondern erst nach Erteilung des Zuschlags zu belegen.