36 Beschwerdebeilage Nr. 8 37 Der Verweis in Position 283.101 (Fassadenmarkisen) lautet beispielsweise wie folgt: "erwiesenermassen gleich- wertige Produkte sind zugelassen." Seite 17 von 32 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Lediglich wenn es sich um ein eigenes Produkt des Anbieters handelt, sieht Position 10.016 des Leistungsverzeichnisses die Möglichkeit vor, ein anderes Material als "Acrytherm" anzubieten, wobei das eigene Produkt nachweislich mindestens dieselbe Qualität aufweisen muss: