Damit ist die Beschwerdeführerin von den Ausschreibungsunterlagen abgewichen. Dabei kann nicht von einer unwesentlichen Abweichung gesprochen werden, da die Verwendung von "Acrytherm" für die Vorinstanz wesentlich ist, was aus der expliziten Vorgabe, dem detaillierten Produktebeschrieb und dem Ausschluss von Varianten in der Ausschreibung sowie den Äusserungen der Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hervorgeht. 3.3.4 Betreffend das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe keine Variante, sondern zu Recht ein gleichwertiges Produkt angeboten, ist Folgendes festzuhalten.