3.3.3 Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich nicht das in der Ausschreibung ausdrücklich verlangte Material "Acrytherm" angeboten. Vielmehr muss aus ihrem Angebot und den nachträglichen Erläuterungen geschlossen werden, dass sie primär die Verwendung eines anderen Materials vorgesehen hat und "Acrytherm" höchstens eine Alternative darstellt. Damit ist die Beschwerdeführerin von den Ausschreibungsunterlagen abgewichen.