Mit E-Mail vom 23. November 201835 erwiderte die Vorinstanz u.a. Folgendes: "Leider ist die Antwort für uns noch zu wenig klar definiert und ich erlaube mir nochmals eine eindeutige Erklärung zu verlangen. Bitte bestätigen Sie mir schriftlich, und rechtsgültig unterzeichnet, bis Dienstag, 27.11.2018 (Poststempel), dass Sie für die Fertigelemente das Material Acrytherm der Firma F.___ eingerechnet haben oder zu den angegebenen 33 Vorakten, Ordner "Angebot X.__", Register 12 "HAUPTLIEFERANTEN" Ziff. 4 34 Beschwerdebeilage Nr. 7 35 Beschwerdebeilage Nr. 7