Auf Nachfrage seitens der Vorinstanz hielt die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 22. November 201834 u.a. Folgendes fest: "Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass die von uns offerierten Produkte ähnlich und gleichwertig oder besser sind gegenüber den ausgeschriebenen Leistungen und dass diese alle Anforderungen erfüllen. Insbesondere bestätigen wir Ihnen, dass wir Kunstharzmörtel- Elemente liefern werden, die gleichwertige Eigenschaften haben, wie das ausgeschriebene Produkt."