Die Ausschreibung verlangte somit ausdrücklich eine Fassadenverkleidung mit "Acrytherm"- Elementen. Das Leistungsverzeichnis präzisierte diese Vorgabe. Aus den Ausschreibungsunterlagen geht damit deutlich hervor, dass die Fassadenverkleidung aus grossformatigen Platten des Materials ACRYTHERM "D" des Herstellers F.___ aus I.___, bestehen musste. 3.3.2 Das Angebot der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2018 lautet demgegenüber wie folgt: "Hauptlieferanten: E.___, F.___ oder gleichwertig Ware: Fertigteile als hinterlüftete Fassadenbekleidung Wichtigkeit der gelieferten Ware: 2 %"33