Es ist jedoch auch nicht auszuschliessen, dass in Einzelfällen Abweichungen von Ausschreibung/Ausschreibungsunterlagen absichtlich vorgenommen worden sind und nachträglich ein Versehen vorgetäuscht wird. Der Anbieter kann über solche Manipulationen nach dem Bekanntwerden von Details aus den Konkurrenzangeboten im Nachhinein sein Angebot (je nach den konkreten Bedürfnissen) "optimieren", d.h. je nach Situation auf der Korrektur des "Irrtums" beharren oder den "irrtümlichen" Preis anerkennen, wenn dies für den Erhalt des Zuschlags notwendig ist.