"Mineralit" sei offenbar kein eigenes Produkt der Beschwerdeführerin. Ausserdem sei fraglich, ob Position 10.016 für die Fassadeverkleidung überhaupt in Frage komme, da für die Fassadenverkleidung anders als bei den anderen Positionen der Werkstoff "Acrytherm" schon in der Ausschreibung explizit vorausgesetzt werde. Die Ausschreibungsunterlagen könnten nach Treu und Glauben kaum in dem Sinn verstanden werden, dass von dieser Vorgabe abgewichen werden dürfe. Die Beschwerdeführerin offeriere kein eigenes Produkt, die Vergabestelle habe die Gleichwertigkeit verneint und "Mineralit" sei nicht vergleichbar mit "Acrytherm".