Aus den Ausschreibungsunterlagen gehe mitnichten hervor, dass gleichwertige oder Produkte besserer Qualität erlaubt seien. Position 10.016 des Leistungsverzeichnisses erlaube die Verwendung von "eigenen Produkten". Diese müssten jedoch die Anforderungen der Ausschreibung in allen Belangen erfüllen und nachweisbar gleicher oder besserer Qualität sein als die ausgeschriebenen Produkte. Entscheidend sei auch die Ausschreibungsbedingung, dass der Auftraggeber über die qualitative und formale Gleichwertigkeit entscheide. "Mineralit" sei offenbar kein eigenes Produkt der Beschwerdeführerin.