3.1.4 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführerin habe entgegen den Ausschreibungsunterlagen und entgegen dem ausdrücklichen Wunsch der Vergabestelle kein Angebot mit "Acrytherm" eingereicht. Das Angebot der Beschwerdeführerin ("E.___, F.___ oder gleichwertig") sei unverständlich und unklar. Es werde nicht ein Werkstoff angeboten, vielmehr würden Werkstoffhersteller genannt, die auch andere Werkstoffe als "Acrytherm" oder "Mineralit" vertreiben dürften.