Sollte die Vorinstanz verpflichtet werden, die Offerte der Beschwerdeführerin – enthaltend eine im Vergleich zur Ausschreibung minderwertige Leistung – zu berücksichtigen, käme der Beschwerdeführerin ein nicht zu rechtfertigender Vorteil gegenüber den anderen Anbietern zu. Die Beschwerdegegnerin sähe sich an ihre Offerte, beinhaltend das ausgeschriebene, bessere und teurere Material "Acrytherm", gebunden, während die Beschwerdeführerin das billigere Material "Mineralit" einpreisen dürfte. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung der Anbieter und damit zu einer rechtswidrigen Vergabe führen.18